Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten der Tschecho-Slowakei auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der Grenzen Österreichs, wie sie in des II. Teiles (Österreichs Grenzen) festgesetzt sind, liegen und gemäß dem gegenwärtigen Vertrag als Teile der Tschecho-Slowakei anerkannt sind.