Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch die Tschecho-Slowakei und eines von Österreich ernannt werden, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen, um den Verlauf der im (6), II. Teil (Österreichs Grenzen) des gegenwärtigen Vertrages beschriebenen Grenzlinie an Ort und Stelle festzulegen.

Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.