Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verlauf der Staatsgrenze im Grenzabschnitt XIX im Bereich des regulierten Rischbergbaches

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XIX im Bereich des regulierten Rischbergbaches zwischen dem Grenzzeichen Nr XIX/160 und XIX/176 durch die Anlage 21 (Grenzbeschreibung),

Anlage 22 (Koordinatenverzeichnis) und Anlage 23 (Grenzplan im Maßstab 1:250)

bestimmt.