Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages verlieren ihre Gültigkeit:

1. der Abschnitt VII des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen, vom 10. März 1921;

2. die Abschnitte I, VIII, IX und X sowie die Artikel 68 und 69 im Abschnitt XI des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der im , Punkt 6, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze (Grenzstatut) vom 12. Dezember 1928;

3. die und 3 des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Grenzvermarkung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Moldaukraftwerkes bei Lipno vom 22. Oktober 1958.