Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Bestimmungen der Abschnitte I und II, der und 48 sowie dieses Artikels sind unkündbar. Die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages können nach Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des zweiten auf das Jahr der Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam.