(1) Entschädigungsansprüche, die in den Fällen der und 12 gestellt werden, richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Grundstücke liegen.
(2) Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Entschädigungsansprüche, die in den Fällen der und 12 gestellt werden, richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Grundstücke liegen.
(2) Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.