Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Entschädigungsansprüche, die in den Fällen der und 12 gestellt werden, richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Grundstücke liegen.

(2) Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.