In der Grenzlinie dürfen künftig Eigentumsgrenzzeichen nicht errichtet werden. Anstoßende Eigentumsgrenzen dürfen nur durch Richtungssteine vermarkt werden. Diese müssen mindestens 3 m von der Grenzlinie entfernt sein.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
In der Grenzlinie dürfen künftig Eigentumsgrenzzeichen nicht errichtet werden. Anstoßende Eigentumsgrenzen dürfen nur durch Richtungssteine vermarkt werden. Diese müssen mindestens 3 m von der Grenzlinie entfernt sein.