Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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In der Grenzlinie dürfen künftig Eigentumsgrenzzeichen nicht errichtet werden. Anstoßende Eigentumsgrenzen dürfen nur durch Richtungssteine vermarkt werden. Diese müssen mindestens 3 m von der Grenzlinie entfernt sein.