ABSCHNITT III
Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission
Zur Durchführung der in den Artikeln 1 bis 9 und 11 genannten Aufgaben wird die Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission (in diesem Abkommen Kommission genannt) eingesetzt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT III
Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission
Zur Durchführung der in den Artikeln 1 bis 9 und 11 genannten Aufgaben wird die Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission (in diesem Abkommen Kommission genannt) eingesetzt.