Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT III

Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission

Zur Durchführung der in den Artikeln 1 bis 9 und 11 genannten Aufgaben wird die Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission (in diesem Abkommen Kommission genannt) eingesetzt.