Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 5),

die Koordinatenverzeichnisse (Anlagen 6 und 7) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 8 – sechzehn Blätter)

bestimmt.

Beachte: Verfassungsbestimmung