Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT I

Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich der regulierten Kutschenitza (Teil des Grenzabschnittes II und Grenzabschnitt III)

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt II vom Grenzpunkt Nr. 50200 zwischen den Grenzzeichen Nr. II/502 Ö und Nr. II/502 SFRJ bis zum Ende dieses Grenzabschnittes durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 1),

die Koordinatenverzeichnisse (Anlagen 2 und 3) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 4 – drei Blätter)

bestimmt.

Beachte: Verfassungsbestimmung