. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes seitens des Landes Tirol und seitens des Landes Vorarlberg, vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Salzburg – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
