Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Der Verlauf der Staatsgrenze wird in der Sektion III des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ zwischen den Grenzpunkten N2 und N5 durch die

Anlage 7 (Beschreibung der Staatsgrenze)

Anlage 8 (Koordinatenverzeichnis)

Anlage 9 (Grenzkarte im Maßstab 1:2 000)

bestimmt.