Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt „Saalach-Scheibelberg“ zwischen den Grenzpunkten 80/2 und 82a durch die

Anlage 11 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis)

Anlage 12 (Grenzkarte im Maßstab 1:5 000)

bestimmt.