Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zu § 53 Z 5 lit. c bis f StbG

. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach und – je nach der Art der Mitteilung – nach den im Folgenden genannten Verordnungsstellen benötigt, und zwar bei einer Mitteilung gemäß § 53 Z 5 lit. c StbG nach oder lit. b; die Angaben nach haben außerdem die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten; § 53 Z 5 lit. d StbG nach bis 4 und Abs. 2; § 53 Z 5 lit. e StbG nach .