Zu § 55 StbG
. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach und den bis 32 jeweils für die Anmerkung benötigt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zu § 55 StbG
. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach und den bis 32 jeweils für die Anmerkung benötigt.