Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zu § 53 StbG

. Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt, sind die Daten gemäß , sofern nicht bereits im ZSR vorhanden, der Evidenzstelle mitzuteilen.