Zu § 53 StbG
. Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt, sind die Daten gemäß , sofern nicht bereits im ZSR vorhanden, der Evidenzstelle mitzuteilen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zu § 53 StbG
. Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt, sind die Daten gemäß , sofern nicht bereits im ZSR vorhanden, der Evidenzstelle mitzuteilen.