Übergangsbestimmung zu
in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Landesgesetz haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016
