Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zu – Festsetzung des Beitrages

(1) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Prozentsatz nach und 2a durch folgenden Prozentsatz zu ersetzen:

Jahr

Prozentsatz

2005

1,47

2006

1,44

2007

1,41

2008

1,38

2009

1,35

2010

1,32

2011

1,29

2012

1,26

2013

1,23

2014

1,20

2015

1,17

2016

1,14

2017

1,11

2018

1,08

2019

1,05

2020

1,02

2021

0,99

Ab 2022

0,00

(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2021, ist für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, der Prozentsatz nach Abs. 1 durch jenen zu ersetzen, der sich unter Anwendung nachstehender Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw abzurunden ist:

Prozentsatz des Jahres, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat vollendet.

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beamtin/der Beamte den 738. Lebensmonat vollendet x Veränderungswert

………………………………………………………..

365

(3) Der Veränderungswert im Sinne des Abs. 8 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7), in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat vollendet.

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.

(4) Die nach Abs. 1 bis 3 errechneten Prozentsätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.

(5) gilt nicht für Beamtinnen/Beamte nach .

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013