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Stammfassung: BGBl. II Nr. 124/2013

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, idF BGBl. I Nr. 2/2013, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, idF BGBl. I Nr. 2/2013 wird verordnet:

Geltungsbereich

. (1) Diese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:

1. Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit () 18 Monate übersteigt;

2. Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit () 18 Monate nicht übersteigt:

a) allgemeiner Strafvollzug;

b) Vollzug an Fahrlässigkeitstätern ();

c) Erstvollzug ();

3. Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkolose erkrankt sind;

4. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.

(2) Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.

Erster Abschnitt

Erwachsenenstrafvollzug

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt

. (1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

(2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt

. (1) Für die Einleitung und Durchführung des allgemeinen Strafvollzuges und des Vollzuges von Strafen, die wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind (), an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten (Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz, Außenstellen dieser Gefangenenhäuser und Strafvollzugsanstalten) allgemein angeordnet.

(2) Der Erstvollzug () an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, ist in der gemäß Abs. 1 für den allgemeinen Strafvollzug zuständigen Justizanstalt einzuleiten; er ist so weit als möglich in einer hiefür besonders eingerichteten Justizanstalt, einer solchen Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses oder Abteilung einer Justizanstalt durchzuführen.

Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind

. Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt allgemein angeordnet.

Einleitung des Vollzuges, für dessen Durchführung die Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist

. Ist nach den oder 4 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

. (1) Für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach sind die forensisch-therapeutischen Zentren Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach die forensisch-therapeutischen Zentren Wien-Mittersteig und Garsten eingerichtet.

(2) Die strafrechtliche Unterbringung von Frauen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach ist im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.

(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (, und ) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie () durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

Zweiter Abschnitt

Jugendstrafvollzug

Strafvollzug an männlichen Jugendlichen

. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz zu vollziehen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.

. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in den nach und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen.

Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen

. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im genannten Voraussetzungen vorliegen.

. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in den nach und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, dass, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt, an die Stelle aller Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau tritt.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

. (1) Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz, die strafrechtliche Unterbringung nach an weiblichen Jugendlichen im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.

Erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind

. Die bis 11 gelten auch für erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind.

Schlussbestimmung

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. April 2013 tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. II Nr. 74/1997 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/1998 außer Kraft.

(3) Die , 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(4) Die und 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(5) Die und 2 sowie 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 360/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(6) und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(7) Die und 2 sowie 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(8) Die sowie 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Anlage

zu den und 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz () im Sprengel

Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den

allgemeinen Strafvollzug

Vollzug an Fahrlässigkeitstätern ()

Oberlandesgericht Graz

Landesgericht für Strafsachen Graz

 

 

Männer

Graz-Jakomini

Graz-Jakomini (Außenstelle Paulustor)

Frauen

Graz-Jakomini

Graz-Jakomini

 

 

 

Landesgericht Klagenfurt

 

 

Männer

Klagenfurt

Klagenfurt (Außenstelle Rottenstein)

Frauen

Klagenfurt

Klagenfurt

Landesgericht Leoben

 

 

Männer

Leoben

Leoben

Frauen

Leoben

Leoben

Oberlandesgericht Innsbruck

Landesgericht Feldkirch

 

 

Männer

Feldkirch

Feldkirch (Außenstelle Dornbirn)

Frauen

Feldkirch

Feldkirch

Landesgericht Innsbruck

 

 

Männer

Innsbruck

Innsbruck

Frauen

Innsbruck

Innsbruck

Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz () im Sprengel

Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den

allgemeinen Strafvollzug

Vollzug an Fahrlässigkeitstätern ()

Oberlandesgericht Linz

Landesgericht Linz

 

 

Männer

Linz

Linz

Frauen

Strafzeit bis drei Monate Linz Strafzeit über drei Monate: Linz

Linz

Landesgericht Ried/Innkreis

 

 

Männer

Ried

Ried

Frauen

Ried

Ried

Landesgericht Salzburg

 

 

Männer

Salzburg

Salzburg

Frauen

Salzburg

Salzburg

Landesgericht Steyr

 

 

Männer

Linz

Linz

Frauen

Strafzeit bis drei Monate: Linz Strafzeit über drei Monate: Linz

Linz

Landesgericht Wels

 

 

Männer

Wels

Linz

Frauen

Wels

Wels

Oberlandesgericht Wien

Landesgericht Eisenstadt

 

 

Männer

Eisenstadt

Eisenstadt

Frauen

Wr. Neustadt (bis 30.09.2016) Eisenstadt (ab 01.10.2016)

Wr. Neustadt (bis 30.09.2016) Eisenstadt (ab 01.10.2016)

Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz () im Sprengel

Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den

allgemeinen Strafvollzug

Vollzug an Fahrlässigkeitstätern ()

Landesgericht Korneuburg

 

 

Männer

Korneuburg

Korneuburg

Frauen

Korneuburg

Korneuburg

Landesgericht Krems

 

 

Männer

Krems

Krems

Frauen

Krems

Krems

Landesgericht St. Pölten

 

 

Männer

St. Pölten

St. Pölten

Frauen

Krems

Krems

Landesgericht für Strafsachen Wien

 

 

Männer

Strafzeit bis drei Monate:

Wien Josefstadt

Strafzeit über drei Monate:

Wien-Simmering

Strafzeit bis drei Monate:

Wien Josefstadt

Strafzeit über drei Monate:

Wien-Simmering

Frauen

Wien-Josefstadt

Wien-Josefstadt

Landesgericht Wr. Neustadt

 

 

Männer

Wr. Neustadt

Wr. Neustadt

Frauen

Wr. Neustadt

Wr. Neustadt

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 396/2024kundgemacht am 20.12.2024

Fassungen ab: 01.01.2025, 21.12.2024

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 11, § 13

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 396/2024

Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug sowie der Verordnung über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten

BGBl. II Nr. 396/2024

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 399/2023kundgemacht am 19.12.2023

Fassungen ab: 01.01.2024, 20.12.2023

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 11, § 13

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 399/2023

Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug und der Verordnung über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten

BGBl. II Nr. 399/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 607/2020kundgemacht am 23.12.2020

Fassungen ab: 01.01.2021, 24.12.2020

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 13

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 607/2020

Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug und der Verordnung über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten

BGBl. II Nr. 607/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 360/2018kundgemacht am 21.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2019, 22.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 11, § 13, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 360/2018

Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

BGBl. II Nr. 360/2018

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 435/2016kundgemacht am 28.12.2016

Fassungen ab: 01.01.2017, 29.12.2016

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 11, § 13

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 435/2016

Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

BGBl. II Nr. 435/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 164/2015kundgemacht am 24.06.2015

Fassungen ab: 01.07.2015, 25.06.2015

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 6, § 7, § 9, § 11, § 13

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 164/2015

Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort, der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz, der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, der Grundausbildungsverordnung E1-BMJ, der Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ, der Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung und der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

BGBl. II Nr. 164/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 124/2013 · Stammfassungkundgemacht am 07.05.2013

Fassungen ab: 01.05.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, Anl. 1

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

BGBl. II Nr. 124/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.