Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

. (1) Für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach sind die forensisch-therapeutischen Zentren Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach die forensisch-therapeutischen Zentren Wien-Mittersteig und Garsten eingerichtet.

(2) Die strafrechtliche Unterbringung von Frauen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach ist im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.

(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (, und ) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie () durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.