Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in den nach und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen.