Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

. (1) Diese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:

1. Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit () 18 Monate übersteigt;

2. Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit () 18 Monate nicht übersteigt:

a) allgemeiner Strafvollzug;

b) Vollzug an Fahrlässigkeitstätern ();

c) Erstvollzug ();

3. Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkolose erkrankt sind;

4. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.

(2) Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.