(1) Die Anhänge nach sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
(2) Änderungen der Anhänge werden dem Generalsekretär des Europarates von dem oder den in Betracht kommenden Vertragsstaaten notifiziert.
(3) Bei Änderungen des Anhanges 5 gilt das Verfahren nach Absätze 2 und 3 des Abkommens entsprechend.
