Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Anhänge nach sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

(2) Änderungen der Anhänge werden dem Generalsekretär des Europarates von dem oder den in Betracht kommenden Vertragsstaaten notifiziert.

(3) Bei Änderungen des Anhanges 5 gilt das Verfahren nach Absätze 2 und 3 des Abkommens entsprechend.