Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

T I T E L VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die Einreichung eines Antrages auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene beim Träger eines Vertragsstaates nach Inkrafttreten des Abkommens hat zur Folge, daß die vor seinem Inkrafttreten für denselben Fall durch den oder die Träger eines oder mehrerer Vertragsstaaten festgestellten Leistungen von Amts wegen nach dem Abkommen neu festgestellt werden.