ABSCHNITT II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Unfallversicherung
Für die Zahlung von Geldleistungen ist entsprechend anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Unfallversicherung
Für die Zahlung von Geldleistungen ist entsprechend anzuwenden.