Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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In den Fällen des Artikels 12 des Abkommens hat der Antragsteller dem zuständigen Träger die erforderlichen Angaben über im anderen Vertragsstaat eingetretene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mitzuteilen.