Die zuständigen Träger haben Leistungen aus der Pensions(Renten) versicherung an Berechtigte im anderen Vertragsstaat unmittelbar auszuzahlen.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die zuständigen Träger haben Leistungen aus der Pensions(Renten) versicherung an Berechtigte im anderen Vertragsstaat unmittelbar auszuzahlen.