Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Für die Durchführung der und 29 Absatz 6 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen sechs Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.