ABSCHNITT IV
Finanzielle Bestimmungen
Die Kostenerstattungen nach den Artikeln 18 Absatz 1 und 29 Absatz 6 des Abkommens haben im Wege der beiderseitigen Verbindungsstellen zu erfolgen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT IV
Finanzielle Bestimmungen
Die Kostenerstattungen nach den Artikeln 18 Absatz 1 und 29 Absatz 6 des Abkommens haben im Wege der beiderseitigen Verbindungsstellen zu erfolgen.