Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

ABSCHNITT V

Schlußbestimmungen

Formblätter

Die Vordrucke der für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung vorgesehenen Bescheinigungen, Berichte und Formblätter sind von den Verbindungsstellen mit Zustimmung der zuständigen Behörden einvernehmlich festzulegen.