(1) Die Anwendung der im Anhang 4 angeführten Bestimmungen der zweiseitigen Abkommen wird unter den dort vorgesehenen Bedingungen auf die nach in Betracht kommenden Personen ausgedehnt. Dabei gelten die , 12 bis 15 und 18 entsprechend.
(2) Die im Absatz 1 zweiter Satz bezeichneten Bestimmungen gelten entsprechend auch in Fällen, in denen ohne Berücksichtigung des Absatzes 1 erster Satz ein zweiseitiges Abkommen anzuwenden ist.
