Dieses Übereinkommen gilt vorbehaltlich des Artikels 5 für Fälle, in denen Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften von mehr als zwei Vertragsstaaten vorliegen.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Dieses Übereinkommen gilt vorbehaltlich des Artikels 5 für Fälle, in denen Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften von mehr als zwei Vertragsstaaten vorliegen.