Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kommen mit oder ohne Berücksichtigung dieses Übereinkommens zwei oder drei zweiseitige Abkommen der Bundesrepublik Deutschland in Betracht, so gilt für den deutschen Träger folgendes:

a) Er errechnet den Betrag, der jeweils bei Berücksichtigung eines in Betracht kommenden zweiseitigen Abkommens als Rente zu zahlen wäre;

b) er stellt den höchsten der nach der Bestimmung unter Buchstabe a errechneten Beträge als die von ihm unter Berücksichtigung des betreffenden zweiseitigen Abkommens zu zahlende Rente fest;

c) die Bestimmungen unter Buchstaben a und b gelten auch für jeden weiteren Versicherungsfall.