Leistungsfeststellung in der praktischen Ausbildung
(1) Die Lehr- und Fachkräfte des betreffenden Praktikums haben die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Auszubildenden zu beurteilen. Sie haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Auszubildenden laufend zu überprüfen und über die Leistungen schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.
(3) Über die Absolvierung des Praktikums ist eine Bestätigung auszustellen, welche zumindest folgende Inhalte aufweist:
a) Anzahl und Inhalte der geleisteten Praktikumsstunden,
b) Art des Praktikums (ambulant, teilstationär, stationär) und
c) Beurteilung des Praktikums entweder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ oder mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4) oder „nicht genügend“ (5).
