Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungsbeurteilung in der theoretischen Ausbildung

(1) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg der Auszubildenden zu überzeugen und dies schriftlich zu dokumentieren. Sie können dem Unterricht angepasst Lernzielkontrollen in mündlicher, schriftlicher und praktischer Form durchführen.

(2) Die Auszubildenden sind unter Berücksichtigung des Lernaufwandes zeitgerecht, mindestens zwei Wochen vor dem Termin, über die Form und die Termine der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu informieren. Bei Präsentationen oder Projektarbeiten ist eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.

(3) Die Leistungsbeurteilung hat entweder mit dem Zusatz „bestanden" oder „nicht bestanden“ oder mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4) oder „nicht genügend“ (5) zu erfolgen.