Unterbrechung der Ausbildung
(1) Auszubildende können ihre Ausbildung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe bis zu zwei Jahre unterbrechen. Eine Unterbrechung ist aus folgenden Gründen zulässig:
a) für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
b) für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
c) für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 oder
d) aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.
(2) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 1 lit. d entscheidet die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges. Vor der Entscheidung ist dem oder der Auszubildenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Ein Auszubildender oder eine Auszubildende, der oder die aus einem der in Abs. 1 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges festzusetzen.
(4) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren, für den Auszubildenden oder die Auszubildende nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist sinngemäß anzuwenden.
