Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zulassungsvoraussetzungen

(1) Über die Aufnahme in einen Ausbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges.

(2) Die Aufnahmewerber bzw. Aufnahmewerberinnen haben die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.