Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kommissionelle Abschlussprüfung

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung kann die mündliche Abschlussprüfung abgelegt werden. Die Abschlussprüfung ist öffentlich.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind die erfolgreiche Ablegung der theoretischen und praktischen Ausbildung.

(3) Gegenstand der Abschlussprüfung ist die Anwendung der vermittelten Ausbildungsinhalte auf Fallbeispiele.

(4) Die Beurteilung der Abschlussprüfung hat entweder mit dem Zusatz „bestanden" oder „nicht bestanden“ oder mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4) oder „nicht genügend“ (5) zu erfolgen.

(5) Bei negativer Beurteilung ist eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach zwölf Wochen durchzuführen. Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Abschlussprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

(6) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Abschlussprüfung ein Zeugnis nach dem Muster gemäß Anlage 4 auszustellen.