4. Unterabschnitt Heimhilfe
Ausbildung zum Heimhelfer und zur Heimhelferin
(1) Die Ausbildung umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden berufseinschlägige praktische Ausbildung. Das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung. Den Abschluss der Ausbildung bildet die positive Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß .
(2) Aus der Anlage 3 dieser Verordnung ergeben sich die zu absolvierenden Inhalte und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung.
(3) 120 Stunden der praktischen Ausbildung sind im ambulanten Bereich, 80 Stunden sind im (teil-)stationären Bereich zu absolvieren. Die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion sind mit umfasst.
(4) Wird die Ausbildung während eines aufrechten Dienstverhältnisses absolviert, ist die praktische Ausbildung jedenfalls in einer von der Dienststelle verschiedenen Einrichtung zu absolvieren.
