3. Abschnitt Fortbildung
Verpflichtung zur Fortbildung
(1) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben in regelmäßigen Abständen Fortbildungen zu absolvieren.
(2) Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht
a) für Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen im Ausmaß von mindestens 32 Stunden innerhalb von zwei Jahren,
b) für Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen im Ausmaß von mindestens 32 Stunden innerhalb von zwei Jahren,
c) für Heimhelfer und Heimhelferinnen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden innerhalb von zwei Jahren.
