Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt Fortbildung

Verpflichtung zur Fortbildung

(1) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben in regelmäßigen Abständen Fortbildungen zu absolvieren.

(2) Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht

a) für Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen im Ausmaß von mindestens 32 Stunden innerhalb von zwei Jahren,

b) für Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen im Ausmaß von mindestens 32 Stunden innerhalb von zwei Jahren,

c) für Heimhelfer und Heimhelferinnen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden innerhalb von zwei Jahren.