. Die Sondereinheiten haben von ihrem Einschreiten die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Aufgabe sicherzustellen und um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Sondereinheiten haben von ihrem Einschreiten die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Aufgabe sicherzustellen und um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.