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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 207/1998

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der , 14 und 15 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/1997, wird – hinsichtlich der bis 6 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates – verordnet:

. Als Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sind errichtet:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2002)

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 485/2002)

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2002)

4. das Einsatzkommando Cobra (EKO-Cobra);

5. die Sondereinheit für Observation (SEO).

. Dem EKO-Cobra obliegt es, in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit schwerpunktmäßig

1. gefährlichen Angriffen ein Ende zu setzen, wenn wegen der hiefür gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt besonders geübte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit besonderer Ausbildung benötigt werden und solche Organe auf lokaler oder regionaler Ebene nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen;

2. den vorbeugenden Schutz gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 SPG bei erhöhter Gefährdungslage sicherzustellen;

3. den Sicherheitsdienst an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge sowie im Rahmen diplomatischer Missionen auszuüben.

. Der SEO obliegt in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit

1. die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern ();

2. die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach ;

3. die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie bedarf.

. (1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß § 14 Abs. 1 SPG müssen gesondert ergehen.

(3) Sondereinheiten nach , 4 und 5 können eine Amtshandlung jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.

. Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen haben die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheit) über Sachverhalte in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Sondereinheit maßgeblich sein können.

. Die Sondereinheiten haben von ihrem Einschreiten die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Aufgabe sicherzustellen und um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sondereinheiten-Verordnung, BGBl. Nr. 267/1993, außer Kraft.

(2) Die , 2, 3, 4, 6, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 485/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft; gleichzeitig treten sowie die §§ 3 und 7 außer Kraft.

(4) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2010 tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft.

(5) Die und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 287/2012kundgemacht am 30.08.2012

Fassungen ab: 01.09.2012, 31.08.2012

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 10, § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 287/2012

Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Anpassungsverordnung – SNAV

BGBl. II Nr. 287/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 149/2010kundgemacht am 25.05.2010

Fassungen ab: 01.06.2010, 26.05.2010

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 149/2010

Änderung der Sondereinheiten-Verordnung

BGBl. II Nr. 149/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 485/2002

Fassungen ab: 01.01.2003, 21.12.2002, 01.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 5, § 7, § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 485/2002

BGBl. II Nr. 485/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. II Nr. 1/2002

Fassungen ab: 05.01.2002, 01.01.2002, 01.07.1998

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4, § 6, § 8, § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 1/2002

BGBl. II Nr. 1/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. II Nr. 207/1998 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.07.1998

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11

BGBl. II Nr. 207/1998

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.