Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezirkshauptmannschaft, Landesregierung

(1) Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft oder der Landesregierung ergibt sich aus den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere aus den , 30 und 42.

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen sind von der Landesregierung nach Anhörung des Sozialfonds zu erlassen.