Bezirkshauptmannschaft, Landesregierung
(1) Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft oder der Landesregierung ergibt sich aus den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere aus den , 30 und 42.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen sind von der Landesregierung nach Anhörung des Sozialfonds zu erlassen.
