Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Kapitel

Fahrregeln

1. Abschnitt

Allgemeines

Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieses Kapitels gelten als:

1. „Begegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;

2. „Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;

3. „Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.