Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbare mitteilungspflichtige Dokumente

Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbare mitteilungspflichtige Dokumente

. Die Übermittlungen von Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbaren mitteilungspflichtigen Dokumenten gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter Unterabsatz, Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90658 vom 30.10.2024, in elektronischer Form haben im Wege der webbasierten Applikation gemäß zu erfolgen. Auf diese Übermittlungen sind die bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nutzung der webbasierten Applikation gemäß insofern ausschließlich der elektronischen, automationsunterstützten Datenübermittlung dient und an die Stelle des Prospekteinreichers der Übermittlungspflichtige tritt.