Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Elektronischer Nachweis der Prospektbilligung

. Zum elektronischen Nachweis der erfolgten Billigung des Prospektes oder sonstigen Dokuments gemäß § 13 Abs. 4 KMG hat die FMA auf dem final zur Billigung vorgelegten Dokument einen Billigungsvermerk mit Amtssignatur anzubringen.