Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

. (1) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.

(2) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(3) Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, und Abs. 2 erster Satz, der 2. Abschnitt sowie Bezeichnung und Überschrift des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.