Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachweis der Vertretungsmacht

. (1) Prospekteinreicher oder die ihn vertretenden natürlichen Personen, die durch E-ID identifiziert sind, haben ihre zur Prospekteinreichung im Namen des Emittenten geltend gemachte Vertretungsmacht soweit möglich durch eine in ihre Personenbindung eingefügte Einzelvertretungsbefugnis gemäß nachzuweisen.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Parteienvertreter, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt, sich darauf

1. aufgrund einer generellen Anmerkung der Berufsberechtigung in ihrer E-ID gemäß oder

2. durch qualifiziert elektronisch signierte Erklärung im Einzelfall

berufen.

(3) Soweit ein Nachweis der Vertretungsmacht gemäß Abs. 1 in der Kette von der handelnden natürlichen Person über den gegebenenfalls durch sie vertretenen Prospekteinreicher bis zum letztlich vertretenen Emittenten nicht möglich ist und die Ausnahme des Abs. 2 nicht greift, sind ausnahmsweise qualifiziert elektronisch signierte Vollmachten oder elektronisch besiegelte Registerauszüge zum Nachweis der Vertretungsmacht in der Kette bis zum letztlich vertretenen Emittenten vorzulegen.