Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maßnahmen

Die in der Anlage angeführten Gemeinden dürfen nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten in ihren Flächenwidmungsplänen Offenlandflächen für jene Bereiche festlegen, welche dem Ziel gemäß entsprechen.