Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Geltungsbereich

Die Verordnung bezieht sich auf jene Flächen der in der Anlage angeführten Gemeinden, an denen ein öffentliches Interesse zur Erhaltung offener und unbewaldeter Landschaftsteile gemäß vorliegt.