Geltungsbereich
Die Verordnung bezieht sich auf jene Flächen der in der Anlage angeführten Gemeinden, an denen ein öffentliches Interesse zur Erhaltung offener und unbewaldeter Landschaftsteile gemäß vorliegt.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Geltungsbereich
Die Verordnung bezieht sich auf jene Flächen der in der Anlage angeführten Gemeinden, an denen ein öffentliches Interesse zur Erhaltung offener und unbewaldeter Landschaftsteile gemäß vorliegt.